![]() |
Moose verfügen über Substanzen, die sie vor dem Verzehr von Schnecken und dem Angriff von Bakterien und schädlichen Pilzen schützen. Was die Moose schützt, kann auch andere Pflanzen vor dem Angriff hungriger Fraßschädlinge, giftiger Bakterien und Pilze schützen. Zu dieser Erkenntnis ist man schon vor 20 bis 30 Jahren gekommen. Leider wurde diese Entdeckung damals nicht weiter verfolgt. Neuere Untersuchungen haben die Ergebnisse von damals bestätigt. In zahlreichen Versuchen haben Wissenschaftler unterschiedliche Moose auf ihre Wirkung getestet. In einigen Versuchen zur Bekämpfung gefährlicher Pilzerkrankungen wie Mehltau (an Gurken und Tomaten), Krautfäule (an Kartoffeln und Tomaten) und Graufäule (an Erdbeeren) waren die Ergebnisse mit Moosextrakten besser als herkömmliche, chemische Spritzmittel. Der große Vorteil der Moosextrakte ist die absolute Ungiftigkeit für Mensch, Tier und Natur! |
Einige der über 1000 Moosarten, die in unseren Breiten
bekannt sind, verfügen über eine hohe Konzentration dieser
fraßhemmenden und pilzverhütenden Stoffe. Hierzu zählen
besonders einige Lebermoosarten, die sich in den Versuchen als
besonders nützlich zur Schnecken- und Pilzabwehr gezeigt haben.
Lebermoosextrakt ist jedoch kein Gift sondern es macht die
behandelte Pflanze für die Schädlinge ungenießbar.
Finden die Schädlinge in einem Garten keine geeignete Nahrung
vermehren sie sich nicht und wandern ab.
Für die Herstellung einer wirksamen Lösung sind recht große Mengen Moos notwendig. Allerdings sollten Sie diese nicht in der freien Natur sammeln, zumal einige Moose unter Naturschutz stehen und die einwandfreie Bestimmung recht schwierig ist.
Das für unseren Extrakt verwendete Lebermoos wird auf speziellen Kulturen gezüchtet und nicht der freien Natur entnommen.
Wirkungsweise
Die biochemischen Substanzen werden von den Pflanzen aufgenommen und in der obersten Blattschicht eingelagert. Dort wirken sie bis zu 14 Tage. Anschließend empfiehlt es sich erneut zu sprühen.
Nicht nur im Garten, auch im Haushalt hat sich Lebermoosextrakt als umweltfreundlicher Schutz gegen Schimmelpilz erwiesen. Gerade in feuchten Räumen wie Keller und Badezimmer bilden sich oft gesundheitsschädliche Schimmelpilze. Hier sorgt Lebermoosextrakt für schnelle und sichere Abhilfe.
Dosierung und Anwendung
Im Garten:
Aus dem flüssigen Lebermoosextrakt stellen Sie eine 0,5%ige
Lösung mit normalen Wasser her.
Dazu verrühren Sie 5ml Lebermoosextrakt in einem Liter Wasser.
Sprühen Sie am Abend die Pflanzen tropfnaß ein. Um den Schutz
für Ihre Pflanzen auch gegen andere Pflanzenschädlinge zu
erweitern, können Sie noch 5ml Niemöl und 1,5ml Rimulgan
hinzugeben. Nach einem starken und längerem Regen spätestens
aber nach 14 Tagen sollten Sie die Behandlung wiederholen.
Der Einsatz von Lebermoosextrakt, Niemöl und Rimulgan ist
vollkommen ungiftig für Mensch, Tier und Natur.
Im Haushalt:
Lebermoosextrakt kann überall dort eingesetzt werden, wo sich Schimmelpilze bilden können oder bereits gebildet haben; in feuchten Räumen, an Textilien, Teppichen, Teppichböden, Polstern oder in der Küche. Auch Haushaltsutensilien können Sie aussprühen um lästigen Schimmel unschädlich zu machen.
Geben Sie dazu ca. 10ml Lebermoosextrakt auf 10 Liter Wischwasser.
Zur vorbeugenden Behandlung von Dämmstoffen, Textilien usw. versprühen Sie ca. 10ml unverdünnten Lebermoosextrakt je qm zu behandelnder Fläche.
Als Kosmetikrohstoff darf Lebermoosextrakt, nur äußerlich angewendet werden, da vergällter Alkohol zur Gewinnung verwendet wird.
Zum Beispiel in Fußbädern mit 20 ml Lebermoosextrakt je 5 Liter Wasser
Er kann auch pur auf befallene Hautbereiche und Nägel getupft werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch hier:
http://www.bryologie.uni-bonn.de/deutsch/content/Aktuelles/fungizid.htm
http://www.odw-pferde.de/Archiv/Pilzbefall.htm
Sie finden Lebermoosextrakt auf unseren Seiten unter Hobbythekprodukte.
Ihr Nature
Hier finden Sie, was Sie sonst noch suchen:
Fragen ? - Anregungen ? - Kritik ? - Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Email:
service@nature.de |
| © Copyright 1998 by nature | Letzte Änderung: 19.10.2008 |